BVfK - Wochenendticker 16. März 2019

kompetent - kritisch - konstruktiv

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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Bundestag gegen Fahrverbote: Das Ende des Dieseldesasters?

 

Die BVfK-Themen beim 12. Deutschen Autorechtstag.

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung: 

BVfK-Unabhängigkeitserklärung Teil 40: 

Wie schreibt man SEO-Texte für seine Internetseite?

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: 

Details zu den Maßnahmen gegen Fahrverbote.

 

Sturmtief Eberhard verkratzt Volvo: Nachbesserungsrecht des Händlers oder Rücktrittsrecht des Kunden?

 

AUTORECHTSTAG - AKTUELL: Dashcams, autonome Fahrzeuge und der Datenschutz.

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

sämtliche Diesel-Besitzer in Deutschland sind seit Januar 2017 mit dramatischen Wertverlusten konfrontiert. Die Fahrzeughalter spüren diese nur, wenn sie ihre Autos verkaufen wollen, die Fahrzeughändler realisieren die Verluste unmittelbar. Zusätzlich entsteht seit Mitte 2018 durch massive Fördermaßnahmen beim Neuwagenkauf eine Marktverschiebung, von der nur wenige profitieren.

Es geht um Milliarden. Es geht um Existenzen.

Dies in Folge einer hochemotionalen Stimmung, bei der nicht die objektiven Einschränkungen von wenigen gesperrten Straßenabschnitten eine Rolle spielen, sondern eher das Gefühl, man könne mit seinem Diesel bald nirgendwo mehr hinfahren.

Der BVfK versucht seitdem gegen diese schädliche Stimmung zu arbeiten und die Kundschaft wieder mehr für den Diesel zu interessieren. Das gelingt dann umso besser, je länger die letzte schlechte Nachricht von einem Fahrverbot zurück liegt.

Durch die Berichte der Lungenfachärzte, die Beschlüsse des Verkehrsgerichtstags im Januar 2019 (Verkehrsgerichtstag gegen Fahrverbote) und die zunehmende Entlarvung der Deutschen Umwelthilfe  hat sich eine erfreuliche Trendwende entwickelt. Ein Erfolg, den sich auch der BVfK auf die Fahnen schreibt.

Diese erfreuliche Entwicklung befördert nun auch die vom Deutschen Bundestag am 14. März 2019 beschlossene Ergänzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Inzwischen auch vom Bundesrat verabschiedet, soll die Einführung von weiteren Fahrverboten in Deutschland möglichst verhindert werden. 

Damit wird die vom Bundesverwaltungsgericht wohl eher wirklichkeitsfremde Definition der „Verhältnismäßigkeit“ beim Erlass von Fahrverboten korrigiert. Die Grenze bleibt zwar bei 40 Mikrogramm, Konsequenzen für die Autofahrer sollen jedoch erst erfolgen, wenn die Belastung mit NO2 im Jahresmittel 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschreitet.

Dazu soll es Ausnahmen für neue wie auch alte nachgerüstete Diesel geben, auf flächendeckende Permanentkontrollen soll ggf. verzichtet werden.

Die wichtigsten Punkte der Gesetzesänderung finden Sie im unten stehenden Artikel.

Wir meinen, die Gesetzesänderung geht in die richtige Richtung und wird der Kundschaft die Angst nehmen, ihren Diesel bald nicht mehr uneingeschränkt benutzen zu können. Damit kehrt ein in den letzten Jahren zunehmender Vertrauensverlust in die gesamte Auto-Mobilität zurück, die längst nicht nur den Diesel erfasst hat.

Der in der kommenden Woche stattfindende Deutsche Autorechtstag (www.autorechtstag.de) hat „Dieselkrise“ und „Fahrverbote“ ebenfalls zum zentralen Thema dieser richtungweisenden Veranstaltung erhoben.

Ihr BVfK ist an dieser Top-Veranstaltung mit Spitzenreferenten des deutschen und europäischen Autorechts maßgeblich beteiligt und wird auch hier seine Aufgabe bestmöglich erfüllen:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Die BVfK-Themen beim 12. Deutschen Autorechtstag:

- Diesel-Fahrverbote - aktuelle Urteile - Auswirkungen - Ausblick.  RA Ulrich Küppers, LLM, BVfK.

- Gesetzes- / Referentenentwurf zur Bekämpfung von Abmahnungsmissbrauch. Rechtsanwalt Rolf Becker, Köln.

- Aktuelle Entscheidungen des BGH zum Kauf- und Leasingrecht. Dr. Ralph Bünger, Richter beim VIII. Zivilsenat des BGH.

- Mangel – Defekt – Beweislast. Dr. Christoph Eggert, Vors. Ri. am OLG Düsseldorf a.D.

- Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf – Konsequenzen des EuGH-Urteils „Ferenschild“. Wolfgang Ball, Vors. Ri. am Bundesgerichtshof a.D.

- Rechtsprechungsübersicht zur Dieselkrise. Rechtsanwalt Alexander Sievers, Juristische Zentrale des ADAC.

- Podiumsdiskussion: Wege aus der Dieselkrise. Teilnehmer: Christian Reinicke, Rechtsanwalt und Notar Generalsyndikus des ADAC, Gunnar Herrmann, Vorstandsvorsitzender der Ford Werke GmbH, Ulrich Dilchert, Rechtsanwalt und Geschäftsführer ZDK, Ansgar Klein, Vorstand BVfK. Leitung: Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld

>>> Video vom 8. Deutschen Autorechtstag

www.autorechtstag.de

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

BVfK-Unabhängigkeitserklärung Teil 40: Wie schreibt man SEO-Texte für seine Internetseite?

Was ist das überhaupt, ein SEO-Text?

Ganz einfach, ein Text, der von den Suchmaschinen gut gelesen werden kann. Das betrifft aber nicht nur die Suchmaschinen, sondern auch die Leser Ihrer Texte.

Dabei ist es nicht nötig, möglichst viele Keywords im Text unterzubringen, denn zu häufig verwendete Keywords können die Botschaft manchmal auch ziemlich verwischen und der Text liest sich nicht gut. Verwenden Sie aussagekräftige Keywords oder Phrasen, die das Thema auf den Punkt bringen. Platzieren Sie Keywords in Überschriften am besten natürlich in schon der ersten Zeile und verwenden sie auch in den Textabschnitten. Übertreiben Sie es jedoch nicht mit der Verwendung. Auch Synonyme des Keywords sollten eingesetzt werden.

Ein schöner Text ist mehr wert als viele Keywords.

Wichtiger als eine gute Keyworddichte ist jedoch ein schöner und gut zu lesender Text. Fassen Sie sich kurz und strukturiert, denn 300 Wörter sagen manchmal mehr als 1000 Worte. Achten Sie dabei auf nicht zu lange Absätze und Zwischenüberschriften. Ein harmonisches Gesamtbild des Textes und eine gut zu lesende Schriftart, das macht die Inhalte besser erkennbar für den Leser. Der Text unter einer Überschrift sollte auch immer das enthalten, was die Überschrift verspricht. Auch ein Bild mit dem Keyword im Bildnamen wirkt sich generell positiv aus.

Umso schöner und aussagekräftiger Ihre Texte sind, umso länger bleiben die Besucher auf Ihrer Seite und kehren wahrscheinlich auch zurück. Das signalisiert den Suchmaschinen einen qualitativen Inhalt und wird mit einem besseren Ranking belohnt.

Marcel Manthey, BVfK-IT-Abteilung

m.manthey@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Bundstag beschließt Maßnahmen gegen Fahrverbote.

Der Deutsche Bundestag hat am 14. März 2019 eine Ergänzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen, die inzwischen auch vom Bundesrat verabschiedet wurde. Damit möchte die Bundesregierung die Einführung von Verkehrsverboten in Deutschland verhindern.

Die nur stichprobenartig zu überprüfenden Fahrverbote sollen dann unverhältnismäßig sein, wenn die Belastung mit NO2 im Jahresmittel 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschreitet. Es gibt Ausnahmen für neue und ältere, nachgerüstete Diesel.

Umweltstaatssekretär Florian Pronold (SPD) erklärte: "Fahrverbote sind ein hartes Mittel, und sie sind erst dann verhältnismäßig, wenn nicht mit anderen Mitteln abzusehen ist, dass sehr bald die Grenzwerte eingehalten werden können."

Die Gesetzesänderung im Einzelnen:

- Fahrverbote sollen "in der Regel" unverhältnismäßig sein, wenn die Belastung mit NO2 im Jahresmittel 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschreitet. Der EU-Grenzwert liegt bei 40 Mikrogramm und ändert sich damit nicht. Bei relativ geringer Überschreitung soll er aber mit anderen Mitteln erreicht werden, nicht über das Aussperren älterer Diesel.

- Jüngere Euro-6-Diesel sind ebenso ausgenommen, wie nachgerüstete Busse, schwere Kommunalfahrzeuge, etwa von Müllabfuhr, Feuerwehr und von privaten Entsorgungsfirmen, sowie nachgerüstete Handwerker- und Lieferfahrzeuge.

- Ältere Diesel sollen ebenfalls nicht von Fahrverboten betroffen sein, wenn es durch Nachrüstung zu einer Reduzierung der Abgase auf weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer kommt. 

- Die Überwachung von Fahrverboten soll nur stichprobenartig und mit mobilen Kontrollgeräten erfolgen. Flächendeckende Videoerfassung ist nicht erlaubt. 

- Die Kommunen können Ausnahmen zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

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Sturmtief Eberhard verkratzt Volvo: Nachbesserungsrecht des Händlers oder Rücktrittsrecht des Kunden?

Ein BVfK-Mitglied berichtet:

Am 2. März 2019 interessiert sich ein Kunde für einen sieben Jahre alten Volvo V70. Das Fahrzeug wird besichtigt, Probe gefahren. Dem Kunden werden Preisnachlass und Zugaben angeboten, ist aber noch verunsichert. Es wird vereinbart, dass vom TÜV ein Zustandsbericht / Gebrauchtwagenzertifikat erstellt wird. Sollten keine gravierenden Mängel festgestellt werden, möchte er das Fahrzeug kaufen.

Am 5. März lassen wir vom TÜV-Rheinland ein Gebrauchtwagenzertifikat erstellen, welches, abgesehen von leichten Lackmängeln, keine Mängel aufweist. Der Zustandsbericht wird dem Kunden übermittelt. Er nimmt anschließend selbst noch telefonischen Kontakt zum TÜV-Prüfer auf und lässt sich den Fahrzeugzustand nochmals genau erklären.

Anschließend versucht der Kunde erneut den Preis zu verhandeln, da das Fahrzeug mittlerweile bei Mobile.de nicht mehr als „guter Preis“ bewertet wird, sondern nur mit „fairer Preis“. Wir lehnen weitere Preisnachlässe ab.

Am 8. März.2019 erhalten wir eine telefonische Kaufzusage und der Kaufvertrag wird per E.-Mail zugesendet, den wir am 9. März unterschrieben vom Kunden zurückerhalten.

Am 10.März wird beim „Sturmtief Eberhard“ auf unserem Gelände die Motorhaube des V70 durch ein herumfliegendes Baustellenschild verkratzt.

Am 11. März haben wir dies dem Kunden telefonisch mitgeteilt und zugesagt, dass es sich hierbei nur um Kratzer auf der Motorhaube handelt, die durch eine Nachlackierung auf unsere Kosten beseitigt werde. Weiterhin würden hierdurch auch schon vorher vorhandene leichte Steinschläge im vorderen Bereich der Motorhaube beseitigt. Daraufhin erhalten wir am Abend vom Kunden per E-Mail die Mitteilung, dass er vom Kaufvertrag zurücktreten möchte:

…Nachdem Sie mir heute mitgeteilt haben, dass der Volvo V70 durch den gestrigen Sturm beschädigt wurde, habe ich mich mit meinem Schwager beraten, der Jurist ist. Da der Wagen nicht mehr den vertraglich vereinbarten Lieferbedingungen entspricht, nehme ich mein Rücktrittsrecht zu der zugesandten verbindlichen Bestellung wahr….“

Hierzu die Ersteinschätzung der BVfK-Rechtsabteilung:

Ein Rücktrittsrecht des Kunden können wir nach einer ersten Prüfung nicht erkennen, sofern Sie das Fahrzeug vor Übergabe einwandfrei lackieren. Die Beschädigung stellt zwar aller Voraussicht nach einen kaufrechtlichen Mangel dar (Abweichung vom vertraglich oder üblicherweise zu erwartenden Zustand), der aber behoben werden kann, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Lackierung wieder in den vertragsgemäßen Zustand gebracht werden kann. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die übliche Beschaffenheit bei einem 7 Jahre alten Gebrauchtwagen auch dann noch gegeben ist, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kfz zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Lackierung beseitigt werden – die Vergangenheit dieses Fahrzeugs zeigt dies anschaulich. Wir empfehlen Ihnen daher, das Fahrzeug fachgerecht lackieren zu lassen und anschließend die Bereitstellung des Fahrzeugs schriftlich anzuzeigen.

Ersteinschätzungen der BVfK-Rechtsabteilung helfen frühzeitig, die oft entscheidende Richtungsentscheidung zu treffen und sollen zu einer möglichst schnellen und kostengünstigen Lösung beitragen. Sie sind beliebig oft im Mitgliedsbeitrag enthaltenen.

Idealerweise werden sie online angefragt, um eine kurzfristige Rückmeldung innerhalb von maximal sechs Stunden zu erhalten.

Hier geht´s zur Online-Eingabe der Fallschilderung:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung (vorher im Mitgliederbereich einloggen).

Ihre BVfK-Rechtsabteilung.

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

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AUTORECHTSTAG-AKTUELL

Videoaufnahmen im Straßenverkehr:

Dashcams, autonome Fahrzeuge und der Datenschutz.

Prof. Dr. Georg Borges, Universität des Saarlandes.

Im Vortrag werden zentrale Rechtsfragen zu Videoaufnahmen im Straßenverkehr erörtert. Gegenstand der aktuellen Diskussion ist vor allem der Betrieb sogenannter Dashcams, deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch das sogenannte Dashcam-Urteil des BGH von 2017 als für die Praxis teilweise geklärt gilt. Das Urteil erging jedoch auf der Grundlage des alten BDSG. Weiterhin ist die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess von Bedeutung, insbesondere bei datenschutzrechtlichen Verstößen.

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Videoaufnahmen ist auch bei zahlreichen Formen des automatisierten und insbesondere des hochautomatisierten Fahrens von Bedeutung. Schon heute werden in Automobilen in erheblichem Umfang Videoaufnahmen erzeugt und verarbeitet, das hochautomatisierte Fahren ist ohne diese nicht denkbar. Beim hochautomatisierten Fahren bleibt es nicht bei der Datenverarbeitung im Auto, vielmehr werden Aufnahmen auch an den Hersteller der Fahrzeuge oder an Dritte übertragen und von diesen für unterschiedliche Zwecke verwendet.

Sowohl bei Dashcams als auch beim automatisierten und hochautomatisierten Fahren sind grundlegende datenschutzrechtliche Fragen angesprochen: Liegen personenbezogene Daten vor? Handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Fahrers? Sind die Aufnahmen nach der DSGVO gerechtfertigt, und welche Bedeutung kommt dem § 4 BDSG n.F. zu? Bestehen Informationspflichten nach der DSGVO, und wie sind diese ggf. zu erfüllen?

Zu diesen Fragen sowie zum Beweisverwertungsverbot wird der Meinungsstand dargestellt und werden Antworten versucht.

>>> Zur Anmeldung des 12. Deutschen Autorechtstags

>>> Zur Agenda des 12. Deutschen Autorechtstags

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Deutscher Autorechtstag 18. - 19. März 2019

Zwei Jahre Zwangspause vom geschichtsträchtigen Ort und vorübergehender Umzug ins MARITIM am Fuß des Drachenfels waren vorordnet, um das historische Gebäude mitsamt Hotel auf den neusten Stand zu bringen. Nun tagen Deutschlands Blech-Juristen und die an deren Themen Interessierten wieder hoch über dem Rhein.

>>> Zur Anmeldung des 12. Deutschen Autorechtstags

>>> Zur Agenda des 12. Deutschen Autorechtstags

(Bild links: Zurück auf dem Petersberg: Der VIP-Oldtimer-Shuttle des Deutschen Autorechtstags)

 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Autorechtstag

Leitung/Vorstand: Prof. Dr. Ansgar Staudinger; RA Dr. Kurt Reinking; BGH-Richter a.D. Wolfgang Ball. Beirat: Silvia Schattenkirchner, Ulrich Dilchert, Ansgar Klein, Marcus Gülpen. Veranstalter: ADAC eV; BVfK eV; ZDK eV. c/o BVfK e.V. Bundeskanzlerplatz / Reuterstr.241 D-53113 Bonn. Verantwortlich: Ansgar Klein. Fortbildungsveranstaltung gemäß § 15 FA. 

www.deutscher-autorechtstag.de  info@deutscher-autorechtstag.de

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